Hausverkauf Ablauf: Die 7 Schritte von Angebot bis Übergabe
Hausverkauf Ablauf in 7 Schritten: welche Unterlagen Sie brauchen, wie lange es dauert und welche Kosten und Steuern Verkäufer tragen.
- Ein Hausverkauf dauert von der Vorbereitung bis zur Schlüsselübergabe im Schnitt vier bis sechs Monate, vom Notartermin bis zur Kaufpreiszahlung vergehen vier bis acht Wochen.
- Als Verkäufer tragen Sie den Energieausweis, die Löschung Ihrer Grundschuld im Grundbuch, meist die halbe Maklerprovision und gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung Ihrer Bank.
- Zu den Verkaufsunterlagen zählen Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne und Wohnflächenberechnung; gesetzlich vorgeschrieben ist der Energieausweis, spätestens zur Besichtigung (§ 80 GEG).
Wer sein Haus ohne klaren Fahrplan verkauft, verliert Geld und Zeit. Ein zu hoher Angebotspreis lässt das Objekt monatelang online stehen, ein zu niedriger verschenkt fünfstellige Beträge.
Der Verkauf eines Einfamilienhauses dauert von der Vorbereitung bis zur Schlüsselübergabe meist vier bis sechs Monate und läuft in sieben klar abgegrenzten Schritten ab.
Ich führe Sie durch jeden dieser sieben Schritte, zeige welche Unterlagen Sie brauchen, welche Kosten und Steuern Sie als Verkäufer tragen und wo die teuersten Fehler lauern.
Schritt 1: Den Angebotspreis über den Verkehrswert bestimmen
Im ersten Schritt bestimmen Sie den Verkehrswert Ihrer Immobilie nach § 194 BauGB und leiten daraus den Angebotspreis ab. Der Verkehrswert ist die Grundlage jeder belastbaren Preisverhandlung.
Der Verkehrswert ist nach § 194 BauGB der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag für eine Immobilie zu erzielen wäre. Er berücksichtigt Lage, Zustand, Größe und die aktuelle Marktlage, nicht aber persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse.
Aus meiner Praxis am Bodensee sehe ich regelmäßig, dass Eigentümer den Angebotspreis 15 bis 20 Prozent über dem Verkehrswert ansetzen. Das Objekt steht dann monatelang online und wirkt später überteuert.
Ich rate Ihnen, den Wert vor der Vermarktung unabhängig zu belegen. Wer sein Objekt einordnen will, kann sein Haus bewerten und die drei anerkannten Bewertungsverfahren vergleichen.
Setzen Sie den Angebotspreis maximal fünf bis zehn Prozent über dem ermittelten Verkehrswert an. Das lässt Verhandlungsspielraum, ohne Interessenten abzuschrecken. Eine kostenlose Online-Bewertung Ihrer Immobilie liefert dafür eine erste Preisspanne.
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Schritt 2: Alle Pflichtunterlagen beschaffen
Im zweiten Schritt beschaffen Sie die Verkaufsunterlagen. Gesetzlich verpflichtend ist insbesondere der Energieausweis, den Sie spätestens zur Besichtigung vorlegen müssen (§ 80 GEG).
– Grundbuchauszug (in der Praxis meist nicht älter als drei Monate)
– Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, je nach Baujahr und Gebäudetyp)
– Flurkarte und amtlicher Lageplan
– Baupläne, Grundrisse und Baubeschreibung
– Wohn- und Nutzflächenberechnung
– Nachweise über Sanierungen und Modernisierungen
– Bei vermieteten Objekten: bestehende Mietverträge
Der häufigste Fehler, den ich sehe: Der Energieausweis wird erst beantragt, wenn der erste Interessent zur Besichtigung kommt. Dann fehlen zwei bis drei Wochen im Verkaufsprozess.
Sie müssen den Energieausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und ihn dem Käufer nach dem Verkauf übergeben (§ 80 GEG). Fehlt der Ausweis oder fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 108 GEG).
Schritt 3: Das Haus vermarkten
Im dritten Schritt erstellen Sie ein aussagekräftiges Exposé und bieten das Haus über Portale oder einen Makler an. Ein gutes Exposé enthält Grundrisse, Fotos, Energiekennwerte und den Angebotspreis.
Verkaufen Sie mit Makler, teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision meist je zur Hälfte (§ 656c BGB). Ohne Makler sparen Sie diese Kosten, übernehmen aber Exposé, Anfragen und Besichtigungen selbst.
Die Teilungspflicht nach § 656c BGB gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken greift sie nicht.
Aus meiner Praxis am Bodensee: Objekte, die zum realistischen Marktwert starten, verkaufen sich meist innerhalb von acht bis zwölf Wochen. Wer deutlich zu hoch startet, korrigiert oft nach drei Monaten nach unten.
Schritt 4: Besichtigungen führen und den Käufer prüfen
Im vierten Schritt führen Sie Besichtigungen und prüfen die Bonität der Interessenten, bevor Sie sich festlegen. Eine Finanzierungsbestätigung der Bank schützt Sie vor einem geplatzten Kauf.
Verhandeln Sie den Preis auf Basis des belegten Verkehrswerts, nicht aus dem Bauchgefühl. Wer seine Position mit einer Bewertung untermauert, gibt in der Verhandlung deutlich weniger nach.
Lassen Sie sich vor der Beurkundung eine Finanzierungsbestätigung oder Finanzierungszusage der Bank zeigen. Platzt der Kauf mangels Finanzierung erst am Notartermin, verlieren Sie oft mehrere Wochen und müssen erneut vermarkten.
Schritt 5: Den Kaufvertrag beim Notar beurkunden
Im fünften Schritt beurkundet ein Notar den Kaufvertrag, in Deutschland ist das Pflicht (§ 311b BGB). Der Notar entwirft den Vertrag, beide Seiten prüfen ihn vor dem Termin.
Häufig schlägt der Käufer den Notar vor, weil er die Notar- und Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung trägt (regelmäßig rund 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises).
Nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Sie sichert dem Käufer seinen Anspruch und ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises.
Schritt 6: Kaufpreiszahlung und Übergabe abwickeln
Im sechsten Schritt zahlt der Käufer den Kaufpreis, danach übergeben Sie das Haus. Zwischen Notartermin und Zahlung vergehen meist vier bis acht Wochen.
Der Notar stellt die Kaufpreisfälligkeit erst fest, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:
- Die Auflassungsvormerkung für den Käufer ist im Grundbuch eingetragen.
- Die Löschungsunterlagen Ihrer finanzierenden Bank liegen dem Notar vor.
- Ein etwaiges gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde ist ausgeräumt.
- Erforderliche Genehmigungen (etwa nach dem Baugesetzbuch) sind erteilt.
Nach Eingang des Kaufpreises übergeben Sie das Haus und protokollieren die Zählerstände. Zuerst zahlt der Käufer den Kaufpreis, die Grunderwerbsteuer folgt danach und ist Voraussetzung für seine Eintragung als Eigentümer.
Schritt 7: Kosten und Steuern nach dem Verkauf klären
Im siebten Schritt rechnen Sie die Kosten ab und prüfen die Steuer. Als Verkäufer tragen Sie den Energieausweis, die Löschung Ihrer Grundschuld, meist die halbe Maklerprovision und gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung.
| Kostenposition | Wer zahlt | Höhe |
|---|---|---|
| Maklerprovision | geteilt, meist je zur Hälfte (§ 656c BGB) | insgesamt rund 3,57 bis 7,14 % inkl. MwSt. |
| Notar- und Grundbuchkosten (Eigentumsumschreibung) | Käufer | rund 1,5 bis 2,0 % des Kaufpreises |
| Löschung der Grundschuld des Verkäufers | Verkäufer | meist wenige hundert Euro |
| Grunderwerbsteuer | Käufer | 3,5 bis 6,5 % je nach Bundesland |
| Energieausweis | Verkäufer | rund 100 bis 500 Euro |
| Vorfälligkeitsentschädigung (bei laufendem Kredit) | Verkäufer | abhängig von Restschuld und Restlaufzeit |
Beim Verkauf mit Gewinn kommt möglicherweise Spekulationssteuer hinzu. Sie kann anfallen, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG), gerechnet ab dem Datum des jeweiligen Notarvertrags.
Steuerfrei bleibt der Verkauf, wenn Sie das Haus im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Wie Sie die Frist bei einer Wohnung nutzen, zeigt der Ratgeber zur Steuer beim Wohnungsverkauf.
Häufige Fragen
Der Hausverkauf läuft in sieben Schritten ab: Angebotspreis über den Verkehrswert bestimmen, Pflichtunterlagen beschaffen, Haus vermarkten, besichtigen und verhandeln, Kaufvertrag beim Notar beurkunden, Kaufpreiszahlung und Übergabe abwickeln sowie Kosten und Steuern klären. Die ersten beiden Schritte entscheiden über Tempo und Preis.
Vom Notartermin bis zur Kaufpreiszahlung vergehen meist vier bis acht Wochen. Der Kaufpreis wird erst fällig, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, die Löschungsunterlagen der Gläubiger vorliegen und ein etwaiges Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgeräumt ist.
Als Verkäufer zahlen Sie den Energieausweis (100 bis 500 Euro), die Löschung Ihrer Grundschuld, meist die halbe Maklerprovision nach § 656c BGB und eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung. Notar- und Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung trägt der Käufer.
Zu den regelmäßig benötigten Unterlagen zählen Grundbuchauszug, Flurkarte, Baupläne und Wohnflächenberechnung. Gesetzlich vorgeschrieben ist insbesondere der Energieausweis, den Sie spätestens zur Besichtigung vorlegen müssen (§ 80 GEG), sonst droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Zuerst zahlt der Käufer den Kaufpreis, danach die Grunderwerbsteuer. Erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Käufer nicht als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.
Ja, der Privatverkauf ohne Makler ist zulässig und spart die Provision. Sie übernehmen dann Wertermittlung, Exposé, Besichtigungen und Bonitätsprüfung selbst. Den Kaufvertrag muss trotzdem ein Notar beurkunden, ein Verkauf ohne notarielle Beurkundung ist nach § 311b BGB unwirksam.
Frederik Lange ist Geschäftsführer und Mitgründer der Herzberg Immobilien GmbH in Konstanz. Er ist auf selektierte Offmarket-Immobilien als Kapitalanlage spezialisiert und begleitet Anleger von der Objektanalyse bis zum Kauf. Bei LiquidImmo schreibt er über Immobilienbewertung, Kapitalanlagen und den Verkauf von Wohnungen, Häusern und Mehrfamilienhäusern.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium der Justiz: Baugesetzbuch (BauGB), § 194 Verkehrswert, 2024
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG), § 23 Private Veräußerungsgeschäfte, 2024
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 656c Maklerlohn, 2024
- Bundesministerium der Justiz: Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 80 und 87 Energieausweise und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, 2024
- Bundesministerium der Justiz: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), 2024
- Bundesministerium der Justiz: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), 2024
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung: GEG-Infoportal, Energieausweise und Immobilienanzeigen, 2026