Mehrfamilienhaus verkaufen: Wert, Ablauf, Steuern 2026
Mehrfamilienhaus verkaufen: Wie der Ertragswert ermittelt wird, was der Kaufpreisfaktor aussagt, welche Steuern anfallen und worauf Kapitalanleger achten.
- Vermietete Mehrfamilienhäuser werden über das Ertragswertverfahren bewertet: Jahresnettomiete abzüglich Bewirtschaftungskosten, kapitalisiert über Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer, plus Bodenwert (§§ 27 bis 34 ImmoWertV).
- Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren unterliegt der Gewinn vermieteter Objekte der Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz — die Eigennutzungsausnahme greift nicht (§ 23 EStG).
- Die Käufer sind Kapitalanleger, die streng nach Rendite kalkulieren. Vollständige Ertragsunterlagen sind der wichtigste Hebel für einen guten Preis.
Wer ein Mehrfamilienhaus verkauft, verkauft keine Immobilie, sondern eine Ertragsquelle. Käufer sind Kapitalanleger, die nicht auf Grundriss und Wohngefühl schauen, sondern auf Mietrendite, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer.
Genau hier verschenken viele Eigentümer Geld. Wer den falschen Preis ansetzt oder die Ertragsunterlagen nicht sauber aufbereitet, verliert entweder Zeit oder Verhandlungsspielraum, oft in fünf- bis sechsstelliger Höhe.
Dieser Ratgeber erklärt, wie ein Mehrfamilienhaus bewertet wird, wie der Verkauf abläuft, welche Steuern und rechtlichen Hürden anfallen und worauf Kapitalanleger als Käufer wirklich achten.
Was ist Ihr Mehrfamilienhaus wert?
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Wie wird der Wert eines Mehrfamilienhauses ermittelt?
Vermietete Mehrfamilienhäuser werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet, dem gesetzlich anerkannten Verfahren für Renditeobjekte (§§ 27 bis 34 ImmoWertV). Nicht die Wohnfläche entscheidet, sondern der Ertrag, den das Haus dauerhaft erwirtschaftet.
Die Berechnung folgt einer klaren Kette:
- Rohertrag: Die nachhaltig erzielbare Jahresnettokaltmiete, nicht zwingend die aktuelle Ist-Miete.
- Reinertrag: Rohertrag abzüglich der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis).
- Gebäudereinertrag: Reinertrag abzüglich der Bodenwertverzinsung (Bodenwert mal Liegenschaftszins).
- Ertragswert: Gebäudereinertrag mal Vervielfältiger (aus Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer), zuzüglich Bodenwert.
Der Liegenschaftszins bei Wohnimmobilien liegt je nach Markt und Objekt häufig zwischen etwa 2 und 5,5 Prozent und wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kaufpreisen abgeleitet. In gefragten Lagen kann er darunter liegen, in schwächeren darüber. Er ist der empfindlichste Hebel im Verfahren: Kleine Änderungen bewegen den Wert stark.
Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten mindern den Ertragswert. Als grobe Orientierung können sie sich je nach Objekt in einer Größenordnung von etwa 20 bis 35 Prozent der Jahresnettomiete bewegen. Maßgeblich sind die real nachweisbaren Kosten Ihres Objekts, nicht Pauschalen.
Als Investor rechne ich bei jedem Objekt zuerst den Reinertrag durch, bevor ich über den Preis nachdenke. Ein Haus mit hoher Ist-Miete, aber sanierungsbedürftigem Dach und alten Leitungen kann im Reinertrag schlechter dastehen als ein unscheinbares, aber gepflegtes Objekt. Der Ertragswert verzeiht keine aufgeschobene Instandhaltung.
Einen belastbaren Ausgangswert für Ihr Objekt liefert die Mehrfamilienhaus-Bewertung von LiquidImmo. Sie stützt sich auf Ihre konkreten Ertragsdaten statt auf pauschale Quadratmeterpreise.
Was sagt der Kaufpreisfaktor aus?
Der Kaufpreisfaktor ist das Verhältnis von Kaufpreis zur Jahresnettokaltmiete und dient als schnelle Plausibilitätskontrolle. Ein Faktor von 20 bedeutet, dass der Kaufpreis dem Zwanzigfachen der Jahresmiete entspricht. Er wird auch Rohertragsvervielfältiger oder Maklerfaktor genannt.
So praktisch der Faktor als erste Orientierung ist, so gefährlich ist er als alleinige Grundlage. Er blendet aus, was den Wert langfristig bestimmt: Zustand, Restnutzungsdauer, Sanierungsstau und Mietpotenzial.
Zwei Häuser mit identischem Kaufpreisfaktor können sehr unterschiedlich viel wert sein. Ein Objekt mit Mieten deutlich unter Marktniveau bietet Steigerungspotenzial, ein Objekt mit Mieten am oberen Limit kaum noch. Der Faktor allein sieht diesen Unterschied nicht.
Ich nutze den Kaufpreisfaktor gern, um in Sekunden einzuschätzen, ob ein Angebot grob im Rahmen liegt. Für die Kaufentscheidung selbst schaue ich immer auf die Nettomietrendite unter Berücksichtigung von Hausgeld, Instandhaltung und dem realistischen Mietpotenzial.
Wie läuft der Verkauf eines Mehrfamilienhauses ab?
Der Verkauf folgt sechs Schritten, unterscheidet sich vom Einfamilienhaus aber vor allem durch die Tiefe der Ertragsprüfung:
- Bewertung: Ertragswert ermitteln, Mietpotenzial und Sanierungsbedarf realistisch einschätzen.
- Unterlagen aufbereiten: Mieterliste, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Instandhaltungshistorie zusammenstellen.
- Vermarktung: Objekt als Kapitalanlage mit Renditekennzahlen positionieren, gezielt Investoren ansprechen.
- Due Diligence: Käufer prüft technisch, rechtlich und wirtschaftlich, oft über einen Letter of Intent abgesichert.
- Beurkundung: Notarvertrag regelt zusätzlich Mietkautionen, Betriebskostenvorauszahlungen und laufende Instandhaltung.
- Übergabe: Übergabeprotokoll mit Zählerständen je Einheit, Mieter über den Eigentümerwechsel informieren.
Der entscheidende Unterschied zum Einfamilienhaus steckt in Schritt zwei und vier. Ein Kapitalanleger kauft die Zahlen, nicht die Fassade. Fehlt eine saubere Mieterliste oder klafft eine Lücke in den Nebenkostenabrechnungen, sinkt entweder der Preis oder das Vertrauen.
Bereiten Sie die Ertragsunterlagen auf, bevor der erste Interessent fragt. Eine lückenlose Aufstellung aus Mieten, Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungshistorie ist das stärkste Verhandlungsargument, das Sie haben. Sie verwandelt Misstrauen in Sicherheit.
Wer kauft ein Mehrfamilienhaus?
Käufer von Mehrfamilienhäusern sind fast ausschließlich Kapitalanleger, keine Selbstnutzer. Sie kalkulieren nach Rendite, schätzen laufende Mietverträge als Sicherheit und bewerten das Objekt anders, als ein Eigennutzer es täte.
Der Käuferkreis staffelt sich grob nach Objektgröße:
- Private Kapitalanleger: Kaufen kleinere Häuser mit drei bis fünf Einheiten zur Altersvorsorge, schätzen sichere Mieteinnahmen.
- Erfahrene Investoren: Halten oft mehrere Objekte, prüfen streng und verhandeln über Kaufpreis, Mietgarantien und Übergabezeitpunkt.
- Fonds und Family Offices: Kaufen größere Objekte und Wohnungspakete, meist ab dem siebenstelligen Bereich.
Wer den Leerstandspreis eines Selbstnutzers ansetzt, schreckt genau diese Käufer ab. Ein Kapitalanleger zahlt für sichere Erträge, nicht für die Vorstellung, später selbst einzuziehen. Die Nettomietrendite muss stimmen, sonst blättert niemand um.
Ein kooperativer Mieter, der Besichtigungen ermöglicht, ist bares Geld wert. Kommunizieren Sie früh und respektvoll. Verunsicherte Mieter können den Verkauf über Beschwerden und Mietminderung spürbar erschweren.
Welche Steuern fallen beim Verkauf an?
Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren unterliegt der Veräußerungsgewinn vermieteter Mehrfamilienhäuser der Einkommensteuer, berechnet nach dem persönlichen Steuersatz (§ 23 EStG, umgangssprachlich Spekulationssteuer). Die Ausnahme für selbstgenutzte Immobilien greift bei vermieteten Objekten nicht.
Besonders bei vermieteten Objekten kommt ein Effekt hinzu: Bereits geltend gemachte Abschreibungen (AfA) mindern die Anschaffungskosten und erhöhen so den steuerpflichtigen Gewinn. Der Gewinn kann dadurch höher ausfallen als gedacht.
Wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft, gerät in die Nähe des gewerblichen Grundstückshandels (§ 15 EStG). Die Drei-Objekt-Grenze ist dabei ein wichtiges Indiz, keine starre Regel: Die Finanzverwaltung entscheidet nach den Gesamtumständen. Dann kann die Zehnjahresfrist entfallen und Gewerbesteuer anfallen.
Ob die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn, der AfA-Effekt oder die Drei-Objekt-Grenze im Einzelfall greifen, hängt stark von Ihrer Historie ab. Ich rate Ihnen dringend, das vor der Beurkundung mit einem Steuerberater durchzurechnen, nicht danach. Die steuerlichen Auswirkungen können erheblich sein.
Welche rechtlichen Hürden gibt es?
Beim Verkauf des gesamten Hauses am Stück laufen bestehende Mietverträge unverändert weiter, der Käufer tritt in die Verträge ein (§ 566 BGB, Kauf bricht nicht Miete). Eine Zustimmung der Mieter ist nicht nötig, wohl aber eine faire Information über den Eigentümerwechsel.
Komplizierter wird es, sobald Sie das Haus in Eigentumswohnungen aufteilen und einzeln verkaufen wollen. Dann greifen mehrere Schutzmechanismen für Mieter:
- Vorkaufsrecht: Wird eine Wohnung erst nach Einzug des Mieters in Eigentum umgewandelt und erstmals verkauft, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB).
- Umwandlungsgenehmigung: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Aufteilung genehmigungspflichtig sein (§ 250 BauGB).
- Milieuschutz: In sozialen Erhaltungsgebieten kann zusätzlich ein kommunales Vorkaufsrecht bestehen (§ 172 BauGB).
Die Rechtslage zur Umwandlung nach § 250 BauGB kann sich ändern und unterscheidet sich je nach Land und Kommune. Ob für die Aufteilung Ihres Objekts eine Genehmigung erforderlich ist, klären Sie verbindlich bei der zuständigen Gemeinde, bevor Sie einen einzelnen Verkauf planen.
– Ertragswert und realistisches Mietpotenzial ermitteln lassen
– Mieterliste, Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen vollständig aufbereiten
– Instandhaltungshistorie und offenen Sanierungsbedarf dokumentieren
– Wohnflächenberechnung erstellen
– Baurecht und Brandschutz prüfen
– Spekulationsfrist und mögliche Drei-Objekt-Grenze steuerlich prüfen
– Bei geplanter Aufteilung: Umwandlungs- und Milieuschutzregeln bei der Gemeinde erfragen
Häufige Fragen
Vermietete Mehrfamilienhäuser werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet (§§ 27 bis 34 ImmoWertV). Grundlage ist die nachhaltig erzielbare Jahresmiete abzüglich der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, kapitalisiert über Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer, plus Bodenwert. Der Kaufpreisfaktor dient als schnelle Plausibilitätskontrolle, ersetzt aber keine vollständige Bewertung.
Bei Verkauf innerhalb von zehn Jahren unterliegt der Gewinn vermieteter Objekte der Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz (§ 23 EStG, umgangssprachlich Spekulationssteuer). Die Eigennutzungsausnahme greift hier nicht. Wer mehr als drei Objekte in fünf Jahren verkauft, gerät zudem in die Nähe des gewerblichen Grundstückshandels, dann kann Gewerbesteuer anfallen.
Der Kaufpreisfaktor, auch Rohertragsvervielfältiger, ist das Verhältnis von Kaufpreis zur Jahresnettokaltmiete. Ein Faktor von 20 bedeutet, dass der Kaufpreis dem Zwanzigfachen der Jahresmiete entspricht. Er eignet sich als schnelle Orientierung und Plausibilitätsprüfung, berücksichtigt aber weder Zustand noch Restnutzungsdauer oder Mietpotenzial.
Beim Verkauf des ganzen Hauses am Stück ist keine Zustimmung nötig, bestehende Mietverträge laufen unverändert weiter (§ 566 BGB). Ein Vorkaufsrecht entsteht in der Regel nur, wenn Wohnungen erst nach Einzug in Eigentum umgewandelt und einzeln verkauft werden (§ 577 BGB). Faire, frühzeitige Kommunikation erleichtert den Übergang.
Kleinere Mehrfamilienhäuser mit drei bis fünf Wohnungen wechseln oft in wenigen Monaten den Eigentümer, weil auch private Kapitalanleger als Käufer infrage kommen. Größere Objekte brauchen wegen des engeren Käuferkreises und der aufwendigen Due Diligence häufig sechs bis zwölf Monate. Vollständige Unterlagen verkürzen den Prozess spürbar.
Neben Grundbuchauszug, Flurkarte und Energieausweis verlangen Kapitalanleger eine vollständige Mieterliste, alle Mietverträge, die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre, einen Nachweis der Instandhaltungshistorie und eine Aufstellung der Bewirtschaftungskosten. Je lückenloser diese Ertragsunterlagen sind, desto belastbarer wird Ihr Preis.
Cornelius Kullmann ist Gründer von LiquidImmo und Immobilieninvestor und schreibt bei LiquidImmo über Bewertung, Kauf und Verkauf aus eigener Praxis. Er weiß, welche Daten Eigentümer wirklich brauchen, um gute Entscheidungen zu treffen – und verbindet den Investoren-Blickwinkel mit belastbarer Datenarbeit.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), §§ 27 bis 34 Ertragswertverfahren
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 566 und 577 (Mieterschutz beim Verkauf)
- Baugesetzbuch (BauGB), §§ 172 und 250 (Erhaltungssatzung, Umwandlungsgenehmigung)