Erben & Vererben

Hausbewertung Erbschaft: Wert ermitteln, Steuern senken

Geerbtes Haus bewerten: Wie das Finanzamt den Wert ermittelt, wann ein eigenes Gutachten Erbschaftsteuer spart, welche Freibeträge gelten und was es kostet.

Cornelius Kullmann
Cornelius Kullmann Gründer LiquidImmo & Immobilien-Investor
Veröffentlicht 24. Juni 2026 9 Min. Lesezeit Vom Experten verfasst
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Finanzamt bewertet ein geerbtes Haus nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ohne Besichtigung und setzt den Wert häufig zu hoch an. Erben können gemäß § 198 BewG durch ein eigenes Gutachten einen niedrigeren Verkehrswert belegen und so Erbschaftsteuer sparen.
  • Der Wertermittlungsstichtag ist immer der Todestag des Erblassers. Die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls.
  • Freibeträge schützen viele Erben: Kinder haben 400.000 Euro pro Elternteil, Ehegatten 500.000 Euro. Liegt der Hauswert darunter, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 16 ErbStG, Stand 2026).

Wer ein Haus erbt, erhält innerhalb weniger Wochen Post vom Finanzamt. Der dort angesetzte Wert entscheidet über die Höhe der Erbschaftsteuer, und er fällt häufig deutlich zu hoch aus. Denn das Finanzamt bewertet ohne Ortsbesichtigung, auf Basis pauschaler Verfahren, die individuelle Mängel und wertmindernde Faktoren schlicht ignorieren.

Das kostet Erben bares Geld. Ein Haus, das der Fiskus mit 650.000 Euro ansetzt, kann im realen Marktwert 80.000 bis 100.000 Euro darunter liegen. Die daraus resultierende Steuerdifferenz ist erheblich. Wer dagegen ein eigenes Gutachten einreicht, kann diesen Wert korrigieren.

Dieser Ratgeber erklärt, wie die Hausbewertung im Erbfall abläuft, worauf das Finanzamt und ein Sachverständiger schauen, was ein Gutachten kostet und wann es sich rechnet.

Wie bewertet das Finanzamt ein geerbtes Haus?

Das Finanzamt am Wohnsitz des Verstorbenen ist für die steuerliche Bewertung zuständig. Grundlage ist das Bewertungsgesetz (BewG), das dem Fiskus drei Verfahren zur Verfügung stellt.

  • Vergleichswertverfahren: Gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sofern ausreichend Vergleichsdaten aus dem Gutachterausschuss vorliegen.
  • Ertragswertverfahren: Kommt bei vermieteten Immobilien zum Einsatz. Grundlage sind der nachhaltig erzielbare Jahresertrag und ein Liegenschaftszinssatz.
  • Sachwertverfahren: Wird angewendet, wenn keine Vergleichsdaten vorliegen, häufig bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern in ländlichen Lagen.

Das entscheidende Problem: Das Finanzamt nimmt keine Besichtigung vor. Schäden an der Bausubstanz, veraltete Heizungsanlagen, Sanierungsstau oder ungünstige Grundrisse fließen nicht in die Bewertung ein. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten zudem angepasste Bewertungsparameter, die Immobilienwerte ab 2023 tendenziell höher ansetzen.

Achtung: Stichtag ist der Todestag

Der Stichtag für die Bewertung ist immer der Todestag des Erblassers, nicht das Datum, an dem Sie den Erbschein erhalten. Das ist steuerlich relevant, weil Immobilienpreise schwanken. Liegt der Todestag in einem Markt-Hoch, kann der Finanzamt-Wert besonders ungünstig sein.

Wann lohnt sich ein eigenes Wertgutachten?

Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten lohnt sich immer dann, wenn der vom Finanzamt angesetzte Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt und damit Erbschaftsteuer auslöst. Gemäß § 198 BewG können Erben dem Finanzamt ein eigenes Gutachten vorlegen und damit einen niedrigeren Marktwert nachweisen. Das Finanzamt ist verpflichtet, diesen Wert zu berücksichtigen.

Als Immobilieninvestor habe ich mehrfach erlebt, wie groß die Differenz zwischen Finanzamt-Schätzung und realem Marktwert sein kann. Besonders häufig tritt das in diesen Situationen auf:

  • Ältere Häuser mit Sanierungsstau, die das Finanzamt wie den Normzustand bewertet
  • Objekte in Streulagen oder mit ungünstiger Infrastrukturanbindung
  • Mehrfamilienhäuser mit niedrigen Bestandsmieten und hohem Leerstand
  • Häuser mit Erschließungskosten oder Altlasten auf dem Grundstück
  • Immobilien in Regionen mit wenig Kaufvergleichsdaten für das Finanzamt
Tipp

Lassen Sie vor der Gutachtenbeauftragung eine erste Einschätzung durch einen Makler oder über ein Online-Tool einholen. Wenn der ermittelte Marktwert deutlich unter dem Finanzamt-Wert liegt, ist das Gutachten in der Regel wirtschaftlich sinnvoll.

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Was kostet eine Hausbewertung im Erbfall?

Die Kosten hängen vom Umfang des Gutachtens und vom Gutachtertyp ab. Drei Optionen stehen zur Wahl:

  • Online-Bewertungstool: Kostenlos oder bis etwa 50 Euro. Liefert eine erste Preisspanne, ist aber nicht beim Finanzamt einreichbar.
  • Kurzgutachten (Marktpreiseinschätzung): 500 bis 1.500 Euro. Ausreichend für private Entscheidungen oder Verhandlungen unter Miterben, jedoch nicht für das Finanzamt anerkannt.
  • Vollgutachten (Verkehrswertgutachten): 1.500 bis 3.500 Euro. Erstellt von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, gerichtsverwertbar und vom Finanzamt anerkannt. Bei sehr großen oder komplexen Objekten auch darüber.

Öffentlich bestellte Sachverständige arbeiten auf Basis der Honorarordnung und berechnen in der Regel ab etwa 2.800 Euro für ein vollständiges Verkehrswertgutachten (Stand 2026). Diese Kosten sind als Nachlassverbindlichkeit steuerlich absetzbar.

Info

Nur ein Gutachten eines nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird vom Finanzamt anerkannt. Makler-Schätzungen oder Online-Bewertungen reichen dafür nicht aus.

Steuerbefreiungen: Wann fällt keine Erbschaftsteuer an?

Nicht jedes geerbte Haus löst automatisch Erbschaftsteuer aus. Drei Wege führen zur vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit.

Freibeträge nutzen: Liegt der Hauswert unter dem persönlichen Freibetrag, fällt keine Steuer an. Die wichtigsten Freibeträge nach § 16 ErbStG (Stand 2026):

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (je Elternteil): 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 Euro

Selbstnutzungsbefreiung für das Familienheim: Kinder können das geerbte Familienheim vollständig steuerfrei erben, wenn sie selbst einziehen, die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet und sie die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ehegatten und Lebenspartner sind ohne Flächenbegrenzung begünstigt, wenn sie einziehen und zehn Jahre bleiben.

Zu beachten: Wer aus der Immobilie auszieht, bevor die zehn Jahre abgelaufen sind, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Wichtig

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt nur für das Gebäude, nicht für ein unbebautes Nachbargrundstück oder eine separat vermietete Einliegerwohnung.

Ablauf der Hausbewertung im Erbfall Schritt für Schritt

Der Bewertungsprozess folgt einer klaren Reihenfolge. Wer diese Schritte kennt, verliert keine Fristen und zahlt nicht mehr Steuern als nötig.

  • Schritt 1: Erbschein beantragen. Ohne Erbschein können Sie nicht über das Haus verfügen. Er wird beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen beantragt und ist Voraussetzung für Grundbuchänderung, Verkauf und Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft.
  • Schritt 2: Finanzamt informieren. Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls besteht Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt wird automatisch informiert, wenn ein notarielles Testament vorliegt.
  • Schritt 3: Finanzamt-Bescheid prüfen. Nach Eingang des Erbschaftsteuerbescheids prüfen Sie, ob der angesetzte Hauswert realistisch ist. Lassen Sie im Zweifel einen Sachverständigen oder Steuerberater die Plausibilität beurteilen.
  • Schritt 4: Eigenes Gutachten beauftragen. Wenn der Finanzamt-Wert zu hoch erscheint, beauftragen Sie zeitnah einen öffentlich bestellten Sachverständigen. Das Gutachten muss dem Finanzamt mit Einspruch gegen den Bescheid vorgelegt werden.
  • Schritt 5: Einspruch einlegen. Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 355 Abgabenordnung). Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig.
Tipp aus der Praxis

Lassen Sie das Gutachten beauftragen, bevor der Erbschaftsteuerbescheid rechtskräftig wird. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, haben Sie kaum noch Möglichkeiten, den Wert nach unten zu korrigieren.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Personen ein Haus erben

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen eine Immobilie erben. Das Haus gehört dann allen Erben gemeinsam, und Entscheidungen darüber können nur einstimmig getroffen werden. Das klingt beherrschbar, führt in der Praxis aber häufig zu Konflikten.

Ich habe in meiner Investorentätigkeit einige dieser Situationen aus zweiter Hand erlebt: Ein Erbe will verkaufen, ein anderer will behalten, ein dritter hat keine Zeit für Entscheidungen. Ohne objektiven Hauswert als gemeinsame Grundlage eskalieren solche Situationen schnell.

Für Erbengemeinschaften gibt es im Wesentlichen drei Wege:

  • Gemeinsamer Verkauf: Alle Erben einigen sich auf einen Verkauf und teilen den Erlös. Setzt einen einvernehmlichen Hauswert voraus.
  • Auszahlung einzelner Miterben: Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus. Grundlage ist der Verkehrswert des Hauses.
  • Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Haus wird dann öffentlich versteigert, meist deutlich unter Marktwert.

Ein neutrales Gutachten schafft in allen drei Szenarien eine belastbare Verhandlungsgrundlage und verhindert, dass es zur Teilungsversteigerung kommt.

Drei Handlungsoptionen nach der Erbschaft

Nach der Hausbewertung stehen Erben vor einer grundlegenden Entscheidung. Welche Option wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Hauswert, der eigenen Situation und der steuerlichen Lage ab.

Selbst einziehen: Kommt die Selbstnutzungsbefreiung nach § 13 ErbStG zur Anwendung, kann das die günstigste Option sein. Voraussetzung ist die Bereitschaft, mindestens zehn Jahre im Haus zu wohnen.

Vermieten: Das Haus erzielt laufende Mieteinnahmen und behält seinen Vermögenswert. Für das Finanzamt gelten dann andere Bewertungsparameter, da vermietete Immobilien mit einem Abschlag bewertet werden können.

Verkaufen: Wenn die Erben die Immobilie nicht nutzen wollen oder können, ist der Verkauf oft die pragmatischste Lösung. Ein aktueller Verkehrswert ist hier die Basis für realistische Preisverhandlungen.

Info: Spekulationssteuer beachten

Bei einem Hausverkauf nach Erbschaft kann unter Umständen Spekulationssteuer anfallen, wenn zwischen Anschaffung durch den Erblasser und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Für Erben gilt die Haltefrist des Erblassers weiter. Bei Selbstnutzung im Todesjahr und den beiden Vorjahren durch den Erblasser entfällt die Spekulationssteuer in vielen Fällen. Lassen Sie das steuerlich prüfen.

Wertmindernde Faktoren: Was das Finanzamt nicht sieht

Das Finanzamt arbeitet mit Durchschnittswerten aus Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerten. Alles, was ein Haus unter den Durchschnitt drückt, landet nicht automatisch in der Bewertung. Genau hier setzt ein gutes Gutachten an.

Faktoren, die den Marktwert eines Hauses senken und vom Finanzamt häufig ignoriert werden:

  • Sanierungsstau bei Dach, Fassade oder Heizungsanlage
  • Schlechte Energieklasse und hoher Sanierungsbedarf nach GEG 2024
  • Ungünstiger Grundriss oder geringe Raumhöhen im Altbau
  • Schäden durch Feuchtigkeit, Schimmel oder fehlerhafte Wärmedämmung
  • Belastetes Grundstück (Altlasten, Leitungsrechte, eingeschränkte Bebaubarkeit)
  • Lärmbelastung durch Straßen, Bahn oder Industrie
  • Leerstand bei Mehrfamilienhäusern oder weit unter Marktniveau liegende Altmietverträge

Ein Sachverständiger besichtigt die Immobilie, dokumentiert diese Faktoren und berücksichtigt sie in der Wertermittlung. Das Ergebnis liegt in vielen Fällen spürbar unter dem Finanzamt-Wert.

Häufige Fragen

Wann muss ich das Haus bei einer Erbschaft bewerten lassen? +

Die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls. Der Wertermittlungsstichtag ist immer der Todestag des Erblassers. Eine eigene Hausbewertung sollten Sie so früh wie möglich beauftragen, damit Sie den Finanzamt-Wert noch fristgerecht anfechten können.

Wie viel kostet ein Gutachten für ein geerbtes Haus? +

Ein Kurzgutachten kostet 500 bis 1.500 Euro, ein vollständiges Verkehrswertgutachten 1.500 bis 3.500 Euro. Öffentlich bestellte Sachverständige berechnen ab etwa 2.800 Euro für ein gerichtsverwertbares Gutachten (Stand 2026). Die Gutachterkosten sind als Nachlassverbindlichkeit steuerlich absetzbar.

Kann ich den Wert des Finanzamts anfechten? +

Ja. Gemäß § 198 BewG können Erben einen niedrigeren Verkehrswert durch ein unabhängiges Gutachten nachweisen. Das Finanzamt ist verpflichtet, diesen Wert zu berücksichtigen. Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer für ein Haus? +

Ehegatten haben 500.000 Euro Freibetrag, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro und Geschwister 20.000 Euro (§ 16 ErbStG, Stand 2026). Liegt der Hauswert unterhalb des persönlichen Freibetrags, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Ist ein geerbtes Haus steuerfrei, wenn ich selbst einziehe? +

Unter bestimmten Bedingungen ja. Kinder können ein geerbtes Familienheim steuerfrei erben, wenn sie einziehen, die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet und sie zehn Jahre selbst wohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ehegatten sind ohne Flächenbegrenzung begünstigt, müssen aber ebenfalls zehn Jahre bleiben.

Was passiert, wenn sich Erben über den Hauswert nicht einigen können? +

In einer Erbengemeinschaft ist ein Verkauf nur einstimmig möglich. Lehnt ein Miterbe ab, kann als letztes Mittel eine Teilungsversteigerung beantragt werden, die meist unter Marktwert endet. Ein neutrales Verkehrswertgutachten schafft eine objektive Grundlage und vermeidet in vielen Fällen diese Eskalation.

Cornelius Kullmann
Autor dieses Beitrags
Cornelius Kullmann
Gründer LiquidImmo & Immobilien-Investor

Cornelius Kullmann ist Gründer von LiquidImmo und Immobilieninvestor und schreibt bei LiquidImmo über Bewertung, Kauf und Verkauf aus eigener Praxis. Er weiß, welche Daten Eigentümer wirklich brauchen, um gute Entscheidungen zu treffen – und verbindet den Investoren-Blickwinkel mit belastbarer Datenarbeit.

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